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Königspython, Python regius
Eine Formular mäßige Mietklausel, die dem Mieter allgemein die Tierhaltung in der Mietwohnung verbietet, ist unwirksam. Der Vermieter kann ohne wirksames Vertragliches Verbot Tierhaltung nur verbieten, wenn er konkrete Störungen durch das Tier nachweist. AG Berlin-Charlottenburg (1985), Az.: 11 C 84/85 Die Haltung von 24 Schlangen, bei denen es sich weder um Gift- noch um Riesen-Würgeschlangen handelt, in Terrarien in einer Mietwohnung bedarf, wenn von dieser Tierhaltung weder Lärm- noch Geruchsbelästigung ausgeht, keiner Genehmigung durch den Vermieter. AG Köln (1989), Az.: 213 C 363/89 Das Halten einer Ratte in einem Terrarium einer Mietwohnung unterliegt der Genehmigungspflicht und der Vermieter kann die Entfernung des Tieres im Hinblick auf eine mögliche Störung des Hausfriedens verlangen. LG Essen (1990), Az.: 1 S 497/90 Ist im Mietvertrag zur Tierhaltung vereinbart, dass abgesehen von Ziervögeln und Zierfischen Tiere mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden können [...], dann unterliegt die Erlaubnis des Vermieters seinem ”Ermessen schlechthin”. Hält der Mieter insoweit unter Verstoß gegen den Mietvertrag einen Hund, so hat der Ver- mieter einen Anspruch darauf, dass das Tier aus der Wohnung entfernt wird. LG Köln (1994), Az.: 6 S 189/9 Die Haltung von ungewöhnlichen Reptilien (insbesondere Schlangen) bedarf der Genehmigung des Vermieters (AG Langen, Az: 52 C 709/87) Bei laut Mietvertrag erlaubter Tierhaltung darf der Mieter übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen zählen aber nicht dazu (AG Charlottenburg, Az: GE 88, 1051) Die Genehmigung zur Haltung von Schlangen muss erteilt werden, wenn weder Gift- noch Riesenschlangen gehalten werden (AG Rüsselsheim, Az: 3 C 1049/86; LG Bochum, Az: 7 T 767/88; OLG Frankfurt, Az: 20 W 149/90) Eigentumswohnungen Durch die Haltung von Schlangen und Ratten in einer Eigentumswohnung wird der Ordnungsgemäße Gebrauch des Wohneigentums überschritten. OLG Frankfurt (1990), Az.: 20 W 149/90 Das Halten von 30 Giftschlangen in einer Eigentumswohnung stellt einen unzulässigen Gebrauch der Wohnung im Sinne von § 14 Nr. 1 2. Alt WEG dar. LG Bochum (1988), Az.: 7 T 767/88 Ungiftige Schlangen Ein Mieter muss für die Haltung von ungefährlichen Schlangen in einem Terrarium nicht die Genehmigung des Vermieters einholen. Nach Ansicht des Richters können von Tieren in verschlossenen Behältern keine Beeinträchtigungen für die Wohnung oder die anderen Mieter ausgehen. Urteil des AG Köln vom 27.11.89. Az.: 213 c 363/89 Definition ”Gefährliche Tiere” Ein Tier ist dann gefährlich im Sinne des Art. 37(1) LStVG Bay, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle. BayOLG (1985), Az.: 3 Ob OWi 129/85 Artenschutz Im Falle des blossen Besitzes von Tieren der besonders geschützten Arten ist die Form des Nachweises der Besitzberechtigung freigestellt und nicht auf die Vorlage von CITES-Dokumenten beschränkt. Gelingt der Nachweis nicht , trifft den Besitzer die Beweislast mit der Folge, dass das Tier eingezogen werden kann. OLG Düsseldorf (1996), Az.: 5 Ss (OWi) 373/95-167/95 I Berechtigte Beschlagnahme von Schlangenhäuten einer nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen besonders geschützten Python-Schlange, deren recht-mässiger Besitz nicht nachgewiesen werden konnte. Zu den Anforderungen an einen solchen Beweis. VG Karlsruhe (1985), Az.: 8 K 359/84 Geruchsbelästigung Von den Terrarien darf keine Geruchsbelästigung ausgehen (AG Köln, Az: 213 C 363/89) Ängste der Mitbewohner Wenn die Tiere gelegentlich ausbrechen und somit Ängste bei den Mitbewohnern entstehen, kann die Haltung untersagt werden (AG Frankfurt, Az: 33 C 2974/86-50) Häufig sehen sich die Halter exotischer Tiere der Ablehnung ihrer Nachbarn gegenüber, die mit Unverständnis oder Ekel auf die ungewohnten Mitbewohner reagieren. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses ging gerichtlich gegen einen Mieter vor, der eine Schlange in der Wohnung hielt. Grund: Nachbarn hatten sich vor dem schuppigen Hausgenossen geekelt. Der Vermieter Sprach ein Verbot der Schlangenhaltung aus. Er vertrat den Standpunkt, der Mieter überschreite durch die Haltung einer Schlange den Metvertraglich geregelten Gebrauch der Wohnung. Das Gericht sah dies anders und gab dem Mieter Recht ( Die Genehmigung des Vermieters zur Tierhaltung sei zwar von seinem Ermessen abhängig, ein Verbot müsse jedoch von vernünftigen Gründen getragen sein. Diese könnten beispielsweise darin liegen, dass von dem Tier konkrete Gefahren oder messbare Störungen der Umwelt ausgingen. Bei der Haltung der Schlangen konnte das Gericht aber keine vernünftigen Gründe erkennen. Weder lägen objektive Gefahren vor, noch seien Belästigungen der Umwelt durch Geräusche oder Gerüche festzustellen. Die Ekelgefühle der Mitmieter seien auf völlig Überzogene Abwehrreaktionen gegenüber dem gehaltenen Tier zurückzuführen, die nicht berücksichtigt werden könnten. Urteil v. 12.10.1999, Az.: 73 C 353/99)

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