Königspython, Python regius
Eine Formular mäßige Mietklausel,
die dem Mieter allgemein die Tierhaltung in
der Mietwohnung verbietet, ist unwirksam. Der Vermieter kann ohne
wirksames Vertragliches Verbot Tierhaltung nur verbieten, wenn er konkrete
Störungen durch das Tier nachweist.
AG Berlin-Charlottenburg (1985), Az.: 11 C 84/85
Die Haltung von 24 Schlangen, bei denen es sich weder um Gift- noch um
Riesen-Würgeschlangen handelt, in Terrarien in einer Mietwohnung bedarf,
wenn von dieser Tierhaltung weder Lärm- noch Geruchsbelästigung ausgeht,
keiner Genehmigung durch den Vermieter.
AG Köln (1989), Az.: 213 C 363/89
Das Halten einer Ratte in einem Terrarium einer Mietwohnung unterliegt
der Genehmigungspflicht und der Vermieter kann die Entfernung des Tieres
im Hinblick auf eine mögliche Störung des Hausfriedens verlangen.
LG Essen (1990), Az.: 1 S 497/90
Ist im Mietvertrag zur Tierhaltung vereinbart, dass abgesehen von Ziervögeln und
Zierfischen Tiere mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden können
[...],
dann unterliegt die Erlaubnis des Vermieters seinem ”Ermessen schlechthin”. Hält
der
Mieter insoweit unter Verstoß gegen den Mietvertrag einen Hund, so hat der Ver-
mieter einen Anspruch darauf, dass das Tier aus der Wohnung entfernt wird.
LG Köln (1994), Az.: 6 S 189/9
Die Haltung von ungewöhnlichen Reptilien (insbesondere Schlangen) bedarf
der Genehmigung des Vermieters
(AG Langen, Az: 52 C 709/87)
Bei laut Mietvertrag erlaubter Tierhaltung darf der Mieter übliche Haustiere
wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder
Würgeschlangen zählen aber nicht dazu
(AG Charlottenburg, Az: GE 88, 1051)
Die Genehmigung zur Haltung von Schlangen muss erteilt werden, wenn weder
Gift- noch Riesenschlangen gehalten werden
(AG Rüsselsheim, Az: 3 C 1049/86;
LG Bochum, Az: 7 T 767/88;
OLG Frankfurt, Az: 20 W 149/90)
Eigentumswohnungen
Durch die Haltung von Schlangen und Ratten in einer Eigentumswohnung wird der
Ordnungsgemäße Gebrauch des Wohneigentums überschritten.
OLG Frankfurt (1990), Az.: 20 W 149/90
Das Halten von 30 Giftschlangen in einer Eigentumswohnung stellt einen
unzulässigen
Gebrauch der Wohnung im Sinne von § 14 Nr. 1 2. Alt WEG dar.
LG Bochum (1988), Az.: 7 T 767/88
Ungiftige Schlangen
Ein Mieter muss für die Haltung von ungefährlichen Schlangen in einem
Terrarium nicht die Genehmigung des Vermieters einholen. Nach Ansicht
des Richters können von Tieren in verschlossenen Behältern keine
Beeinträchtigungen für die Wohnung oder die anderen Mieter ausgehen.
Urteil des AG Köln vom 27.11.89. Az.: 213 c 363/89
Definition ”Gefährliche Tiere”
Ein Tier ist dann gefährlich im Sinne des Art. 37(1) LStVG Bay, wenn es einer
Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum
oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt
keine Rolle.
BayOLG (1985), Az.: 3 Ob OWi 129/85
Artenschutz
Im Falle des blossen Besitzes von Tieren der besonders geschützten Arten ist die
Form des Nachweises der Besitzberechtigung freigestellt und nicht auf die Vorlage
von
CITES-Dokumenten beschränkt. Gelingt der Nachweis nicht , trifft den Besitzer die
Beweislast mit der Folge, dass das Tier eingezogen werden kann.
OLG Düsseldorf (1996), Az.: 5 Ss (OWi) 373/95-167/95 I
Berechtigte Beschlagnahme von Schlangenhäuten einer nach dem Washingtoner
Artenschutzübereinkommen besonders geschützten Python-Schlange, deren
recht-mässiger Besitz nicht nachgewiesen werden konnte.
Zu den Anforderungen an einen solchen Beweis.
VG Karlsruhe (1985), Az.: 8 K 359/84
Geruchsbelästigung
Von den Terrarien darf keine Geruchsbelästigung ausgehen
(AG Köln, Az: 213 C 363/89)
Ängste der Mitbewohner
Wenn die Tiere gelegentlich ausbrechen und somit Ängste bei den Mitbewohnern
entstehen, kann die Haltung untersagt werden
(AG Frankfurt, Az: 33 C 2974/86-50)
Häufig sehen sich die Halter exotischer Tiere der Ablehnung ihrer Nachbarn
gegenüber, die mit Unverständnis oder Ekel auf die ungewohnten Mitbewohner
reagieren. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses ging gerichtlich gegen einen
Mieter vor, der eine Schlange in der Wohnung hielt. Grund: Nachbarn hatten sich vor
dem schuppigen Hausgenossen geekelt. Der Vermieter Sprach ein Verbot der
Schlangenhaltung aus. Er vertrat den Standpunkt, der Mieter überschreite durch die
Haltung einer Schlange den Metvertraglich geregelten Gebrauch der Wohnung. Das
Gericht sah dies anders und gab dem Mieter Recht ( Die Genehmigung des
Vermieters zur Tierhaltung sei zwar von seinem Ermessen abhängig, ein Verbot
müsse jedoch von vernünftigen Gründen getragen sein. Diese könnten
beispielsweise darin liegen, dass von dem Tier konkrete Gefahren oder messbare
Störungen der Umwelt ausgingen. Bei der Haltung der Schlangen konnte das
Gericht aber keine vernünftigen Gründe erkennen. Weder lägen objektive Gefahren
vor, noch seien Belästigungen der Umwelt durch Geräusche oder Gerüche
festzustellen. Die Ekelgefühle der Mitmieter seien auf völlig Überzogene
Abwehrreaktionen gegenüber dem gehaltenen Tier zurückzuführen, die nicht
berücksichtigt werden könnten.
Urteil v. 12.10.1999, Az.: 73 C 353/99)
Urteile