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Königspython, Python regius
Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Alle erforderlichen Genehmigungen sollten vom ursprünglichen Importeur, Züchter oder Verkäufer stammen. Bei Tieren die im WA-Anhang I oder im Anhang A der EU- Artenschutzverordnung (s.u.) aufgeführt ist, müssen Sie einen Nachweis verlangen, das der Kauf legal erfolgt. Die meisten Bestimmungen beziehen sich auf die drei große Problemfelder: · Illegaler Handel; · Überwachung der Entnahme von Wildtieren aus ihrem angestammten Lebensraum, · Schutz von Verfälschung des heimischen Ökosystem, durch das Aussetzen von nicht einheimischen Arten die dadurch dies nachhaltig gestörte werden, wie es etwa auf die Agakröte in Australien zutrifft der Rotwangenschmuckschildkröte hier bei uns. Internationale Gesetzgebung und Europa Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (Convention on international Trade in Endangered Species (CITES) wurde 1975 in Washington unterzeichnet ( Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)). Ihm sind inzwischen mehr als 130 Staaten beigetreten. Ungefähr alle zwei Jahre findet eine Konferenz statt auf der u.a. neue Regelungen, Schutzmassnahmen und Richtlinien beschlossen werden. In der neuen EU-Artenschutzverordnung, die am 1. Juni 1997 in Kraft getreten ist, werden die Arten in vier Anhängen ( A-C) erfasst, die im wesentlichen den WA-Anhängen entsprechen. Das WA enthält drei Anhänge (Artenlisten I-III), die den Handel je nach Gefährdungsgrad mehr oder weniger stark einschränken.
WA und CITES