Königspython, Python regius
Viele Arten, die nicht als gefährdet gelten, sind in den Listen des WA nicht aufgeführt
und können frei eingeführt werden. z.B. Bartagame, Kornnatter etc..
Importe müssen von einer Gesundheitsbescheinigung des Herkunftslandes begleitet sein.
In den verschiedenen europäischen Staaten sind neben der EU- Artenschutzverordnung noch weitere Vorschriften zu beachten:
1.) Bundesartenschutzverordnung:
Auszug::
§6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten-Bundesartenschutzverordnung- BartSchV- In der Fassung
der Bekanntmachung vom 14 Oktober1999 (BGBI. l S. 1955 ) Wer Wirbeltiere der besonderes geschützten Arten hält,
hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Begründung des Eigenbesitzes den Bestand der Tiere und nach der
Bestandsanzeige den Zu- und Abgang von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen
der Tiere. Die Verlegung des regelmässigen Standortes der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordenen
Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben
2.) Das Tierschutzgesetz
3.) Die Naturschutzgesetze der einzelnen Länder.
4.) Gefahrentierverordnung der Länder
Sonstige Gesetze
und Verordnungen