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Königspython, Python regius
Anhang II: (z.B. Königs Python, Königs Boa, Grüner Leguan) Beim Erwerb auf die Aushändigung der Einfuhrnummer achten. Bei Tieren die vor dem 1. Juni 1997 in die BRD gebracht wurden muss weiterhin eine Cites Bescheinigung vorhanden sein bzw. Züchterbescheinigung ausgehändigt werden. Da der Königspython ja bis zu diesem Zeitpunkt der Citespflicht unterlag. Für Nachzuchten wird nur eine Bescheinigung des Züchters benötigt. Anhang B: (z.B. Königs Python, Königs Boa, Grüner Leguan) Alle Arten des WA-Anhangs II sowie einige andere (auch solche, die nicht im WA aufgeführt sind). Der Importeur braucht eine Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung Arten, die als durch den kommerziellen Handel gefährdet gelten. Ihre Ein und Ausfuhr ist Genehmigungspflichtig. Dafür ist der Importeur/Verkäufer verantwortlich. Der Handel wird kontrolliert und wenn er überhand zunehmen droht, werden weitere Beschränkungen für einzelne Arten eingeführt
WA und CITES Anhang II/Anhang B